LEGAL · ERKLÄRUNG ZUR BARRIEREFREIHEIT · STAND 17.04.2026
ENTWURF — nicht anwaltlich geprüft, nur zu internen Zwecken. Vor Live-Gang durch Fachanwält:in prüfen lassen.
Bereitstellung von Informationen über die Dienstleistung und ihre Barrierefreiheit nach § 14 BFSG i. V. m. der BFSGV — ergänzt um einen freiwilligen Feedback-Mechanismus und einen Hinweis auf die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Dies ist kein amtlich vorgeschriebenes Pflichtschema einer „Erklärung zur Barrierefreiheit", wie es § 12b BGG / BITV 2.0 nur für öffentliche Stellen vorsehen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für das Angebot Collavo — die Webanwendung unter `https://collavo.ai` und zugehörige Subdomains sowie die mobilen Apps für iOS/Android (im Folgenden „Collavo", „Plattform" oder „Dienst"). Collavo ist eine zweiseitige Creator-Operations-Plattform/-Marktplatz für Marken (Brands) und Creator.
Sie wird vom Betreiber der Plattform bereitgestellt:
[PLATZHALTER: vollständige Firmierung der Betreibergesellschaft inkl. Rechtsform — z. B. „nojoma GmbH"]
[PLATZHALTER: ladungsfähige Anschrift — Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Land]
[PLATZHALTER: vertretungsberechtigte Person(en) / Geschäftsführer:in]
(im Folgenden „Anbieter" oder „Betreiber")
Der Anbieter ist bestrebt, seine digitalen Angebote im Einklang mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) barrierefrei zugänglich zu machen. Das BFSG setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen („European Accessibility Act" — EAA) in deutsches Recht um und gilt für die hier betroffenen Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr seit dem 28.06.2025.
Diese Erklärung informiert Verbraucher:innen und andere Nutzer:innen darüber, in welchem Umfang Collavo die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, welche Inhalte derzeit nicht oder nur eingeschränkt barrierefrei sind, wie Barrieren gemeldet werden können und welche Stelle für die Marktüberwachung und Durchsetzung zuständig ist.
Wichtige Vorbehalte (vom Betreiber/Anwalt vor Veröffentlichung zu klären):
(1) Maßgebliche Rechtsgrundlagen dieser Erklärung sind insbesondere:
(2) Sachlicher Anwendungsbereich (Dienstleistung). Das BFSG erfasst u. a. Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr — also Verbraucherdienstleistungen, die über Websites oder mobile Anwendungen erbracht werden und auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtet sind. Für Collavo betrifft dies den verbrauchergerichteten Teil des Dienstes (siehe § 2).
(3) Technische Anforderungsmaßstäbe. Die Barrierefreiheit digitaler Dienstleistungen wird regelmäßig anhand der harmonisierten Norm EN 301 549 und der zugrunde liegenden Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, Konformitätsstufe AA bewertet. Diese Normen konkretisieren die vier Prinzipien Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit.
(Die exakt anzuwendende Fassung der harmonisierten Norm und der konkrete Prüfmaßstab sind bei der technischen Prüfung verbindlich festzulegen — siehe Offene Punkte.)
(1) Erfasste Funktionen. Diese Erklärung bezieht sich auf die für Verbraucher:innen zugänglichen und auf einen Vertragsschluss gerichteten Funktionsbereiche von Collavo, insbesondere:
(2) Nicht (vorrangig) erfasste Bereiche. Rein B2B-gerichtete Funktionsbereiche — etwa die Organisations-/Tenant-Verwaltung für Brand-Orgs, die kostenpflichtigen Geschäftskunden-Pläne (`brand_pro` 149 €/Monat, `brand_scale` 399 €/Monat, `agency_pro`/`agency_scale`; aus Architektur abgeleitet — vom Betreiber zu verifizieren) sowie reine Verwaltungs-/Backend-Werkzeuge — unterfallen den verbraucherschützenden Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG nach derzeitigem Verständnis nicht unmittelbar, da das BFSG insoweit auf Verbraucher:innen abstellt. Der Anbieter bemüht sich gleichwohl um eine durchgängig barrierearme Gestaltung.
Hinweis (anwaltlich zu prüfen): Wo Verbraucher-Creator und gewerbliche Nutzer denselben Oberflächen-/Bestellpfad nutzen (zweiseitige Plattform), kann eine trennscharfe Abgrenzung schwierig sein. Im Zweifel ist der gesamte verbraucherzugängliche Pfad barrierefrei zu gestalten. Die Reichweite des Geltungsbereichs ist daher final festzulegen.
(3) Diese Erklärung umfasst nicht Inhalte Dritter (z. B. von Brands oder Creatorn hochgeladene Assets, externe verlinkte Plattformen wie Instagram/Meta, TikTok, YouTube), auf deren barrierefreie Gestaltung der Anbieter keinen oder nur begrenzten Einfluss hat.
(1) Das BFSG nimmt Dienstleistungen von Kleinstunternehmen von seinem Anwendungsbereich aus (§ 3 Abs. 3 BFSG). Ein Kleinstunternehmen ist ein Unternehmen, das weniger als 10 Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Mio. € oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. € aufweist. Beide Schwellen (Beschäftigtenzahl und finanzielle Schwelle) müssen kumulativ erfüllt sein, damit die Ausnahme greift.
(2) Diese Erklärung unterstellt nicht, dass die Ausnahme greift oder nicht greift. Ob der Betreiber als Kleinstunternehmen i. S. d. § 3 Abs. 3 BFSG einzuordnen ist, ist eine betreiber- und stichtagsbezogene Tatsachenfrage, die nur der Betreiber anhand seiner aktuellen Beschäftigten-, Umsatz- und Bilanzzahlen beantworten kann.
[PLATZHALTER: Entscheidung des Betreibers — Greift die Kleinstunternehmer-Ausnahme nach § 3 Abs. 3 BFSG (derzeit) ein? JA / NEIN — mit Stichtagsangabe und Beleg (Beschäftigtenzahl, Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme).]
(3) Folgen für diese Erklärung:
Hinweise (anwaltlich/steuerlich zu verifizieren):
(1) Der Anbieter orientiert sich bei der barrierefreien Gestaltung an den Anforderungen der BFSGV sowie an EN 301 549 und WCAG 2.1 Stufe AA. Angestrebt werden insbesondere:
(2) Besonderes Augenmerk gilt den rechtlich sensiblen Verbraucherinteraktionen: der Bestell-/Checkout-Bestätigung (Button-Lösung, § 312j BGB), der Widerrufsbelehrung, der Preis- und Pflichtinformationsanzeige sowie dem Einwilligungs-/Consent-Banner. Diese müssen mit assistiven Technologien wahrnehmbar und bedienbar sein.
(3) KI-gestützte Funktionen (z. B. OpenAI-basierte Caption-/Hashtag-/Brief-Generierung, RAG-Chat-Assistent) sind, soweit sie Verbraucher:innen zugänglich sind, ebenfalls barrierearm zu gestalten. Die Kennzeichnung KI-generierter bzw. KI-unterstützter Inhalte und der KI-Interaktion ist dabei eine Pflicht des Anbieters (Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO — Interaktion Abs. 1, synthetische Inhalte Abs. 2) und wird nicht auf die Nutzer:innen abgewälzt; sie ist so umzusetzen, dass sie mit assistiven Technologien wahrnehmbar ist (z. B. nicht ausschließlich visuell). Die Chat-Eingabe ist tastaturbedienbar zu gestalten. Schreibende Assistenten-Aktionen erfordern eine menschliche Freigabe; auch dieser Freigabeschritt ist barrierefrei auszugestalten.
(4) Funktionsbezogene Konformitätsbeschreibung (§ 14 BFSG). Über die obige allgemeine Darstellung hinaus stellt der Anbieter — wie von § 14 BFSG verlangt — dar, wie die einzelnen verbrauchergerichteten Funktionen die jeweils einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Diese funktionsbezogene Beschreibung wird nach Abschluss der technischen Prüfung (§ 5) je Funktion befüllt und ordnet jeder Funktion das maßgebliche Kriterium (EN 301 549 / WCAG 2.1 AA) sowie den erreichten Stand zu:
(1) Der Konformitätsstatus von Collavo mit den unter § 4 genannten Anforderungen ist:
[PLATZHALTER: Konformitätsstatus — eine der folgenden Angaben einsetzen: „vollständig konform" / „teilweise konform" / „nicht konform"]
Empfohlene Formulierung nach durchgeführter Prüfung, z. B.: „Collavo ist mit der EN 301 549 bzw. den WCAG 2.1 Stufe AA [teilweise] konform. Teilweise konform bedeutet, dass einige Inhalte aus den in § 6 genannten Gründen die Anforderungen noch nicht vollständig erfüllen."
(2) Methode der Bewertung. Der Konformitätsstatus beruht auf:
[PLATZHALTER: Bewertungsmethode — z. B. „Selbstbewertung", „externe Prüfung durch [Prüfstelle]", „BITV-Test / EN-301-549-Konformitätsbewertung vom [Datum]"]
(3) Geprüfter Umfang.
[PLATZHALTER: geprüfte Bereiche/Seiten/Flows und Stichprobenumfang — z. B. Startseite, Registrierung, Plan-/Checkout-Flow, Konto-Dashboard, Consent-Banner]
Hinweis: Solange keine belastbare technische Prüfung vorliegt, darf kein Konformitätsgrad behauptet werden (Gefahr der Irreführung, § 5 UWG). Bis zur Prüfung ist dieser Abschnitt mit den Platzhaltern zu belassen bzw. ein neutraler Hinweis aufzunehmen, dass die Prüfung noch andauert.
(1) Folgende Inhalte/Funktionen sind derzeit nicht oder nur eingeschränkt barrierefrei:
[PLATZHALTER: konkrete Auflistung der bekannten Barrieren nach Prüfung — je Eintrag: betroffener Bereich, Art der Barriere, betroffenes WCAG-Kriterium, geplante Abhilfe und voraussichtlicher Behebungszeitpunkt.]
Beispielhafte (zu ersetzende) Einträge:
(2) Inhalte Dritter / nutzergenerierte Inhalte. Von Brands und Creatorn hochgeladene Assets (Bilder/Videos in Cloudflare R2), Nachrichten in der Plattform-Kommunikation sowie Inhalte verbundener Drittplattformen (Instagram/Meta, TikTok, YouTube) liegen außerhalb der unmittelbaren Kontrolle des Anbieters und sind von dieser Erklärung nur insoweit erfasst, als der Anbieter sie selbst gestaltet.
(3) Ausnahmen wegen grundlegender Veränderung / unverhältnismäßiger Belastung. Soweit die Herstellung der Barrierefreiheit eine grundlegende Veränderung der Wesensmerkmale der Dienstleistung erfordern würde (§ 16 BFSG) oder zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Anbieters führen würde (§ 17 BFSG), kann der Anbieter sich auf die entsprechende Ausnahme berufen. Die bei der Beurteilung einer unverhältnismäßigen Belastung zu berücksichtigenden Kriterien ergeben sich aus Anlage 4 zum BFSG (i. V. m. § 17 BFSG). Eine solche Berufung setzt eine dokumentierte Bewertung voraus, die der zuständigen Marktüberwachungsbehörde mitzuteilen bzw. auf Verlangen vorzulegen ist; die Bewertung ist mindestens alle fünf Jahre sowie bei Änderung der Dienstleistung neu zu erstellen und für die Dauer des Angebots aufzubewahren (§§ 16, 17 BFSG).
[PLATZHALTER: Angabe, ob und für welche Inhalte sich der Anbieter auf eine unverhältnismäßige Belastung / grundlegende Veränderung beruft — einschließlich Verweis auf die zugehörige dokumentierte Bewertung nach § 17 BFSG. Falls keine Berufung erfolgt: „Der Anbieter beruft sich derzeit nicht auf eine Ausnahme nach § 16/§ 17 BFSG."]
(1) Nutzer:innen, die auf Barrieren stoßen oder Informationen zu nicht barrierefrei gestalteten Inhalten benötigen, können sich jederzeit an den Anbieter wenden. Wir nehmen Hinweise ernst und bemühen uns um zeitnahe Abhilfe.
(2) Kontakt für Barriere-Meldungen / Barrierefreiheits-Feedback:
[PLATZHALTER: Name/Funktion der zuständigen Ansprechperson oder Stelle — z. B. „Barrierefreiheits-Beauftragte:r" oder „Kundensupport Barrierefreiheit"]
[PLATZHALTER: E-Mail-Adresse für Barriere-Meldungen — z. B. barrierefreiheit@collavo.ai]
[PLATZHALTER: ladungsfähige Postanschrift des Anbieters]
[PLATZHALTER: ggf. Telefonnummer / weitere barrierearme Kontaktwege]
(3) Inhalt einer Meldung. Hilfreich sind: die betroffene Seite/URL bzw. der betroffene Funktionsbereich, eine Beschreibung der Barriere, die verwendete assistive Technologie/Software sowie Ihre bevorzugte Kontaktmöglichkeit für eine Rückmeldung.
(4) Reaktionsfrist. Der Anbieter bestätigt den Eingang einer Meldung und bemüht sich, innerhalb einer angemessenen Frist zu reagieren.
[PLATZHALTER: Zusage einer konkreten Reaktionsfrist, falls gewünscht — z. B. „innerhalb von [X] Werktagen". Keine Frist erfinden; nur einsetzen, was der Betreiber tatsächlich einhalten kann.]
(5) Datenschutz. Die im Rahmen einer Meldung übermittelten personenbezogenen Daten (z. B. Name, Kontaktdaten, Inhalt der Anfrage) werden ausschließlich zur Bearbeitung des Anliegens verarbeitet. Rechtsgrundlage ist regelmäßig das berechtigte Interesse an der Bearbeitung und Beantwortung von Barriere-Meldungen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO); soweit die Bearbeitung der Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht des Anbieters (z. B. Pflichten nach § 14 BFSG) dient, zusätzlich Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO. Näheres regelt die Datenschutzerklärung unter `/legal/datenschutz`.
(1) Schlichtungs-/Durchsetzungsweg. Konnte ein über den Feedback-Mechanismus (§ 7) gemeldetes Anliegen nicht zu Ihrer Zufriedenheit gelöst werden, können Sie sich an die zuständige Marktüberwachungsbehörde wenden. Diese überwacht die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen des BFSG bei Dienstleistungen.
(2) Zentrale Marktüberwachungsstelle der Länder. Für die Marktüberwachung der Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen nach dem BFSG haben die Länder eine gemeinsame zentrale Marktüberwachungsstelle errichtet (Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen — MLBF, angesiedelt bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See).
[PLATZHALTER: vollständige und aktuelle Bezeichnung sowie Anschrift/Kontaktdaten der für den Sitz des Betreibers zuständigen Marktüberwachungsbehörde bzw. der zentralen MLBF — vor Veröffentlichung über die amtlichen Quellen (z. B. das Portal der MLBF / die zuständige Landesbehörde) verifizieren.]
(Die genaue zuständige Stelle richtet sich nach dem Firmensitz des Betreibers und der jeweils aktuellen Zuständigkeitsregelung der Länder — aus Architektur/Recherche abgeleitet, vom Betreiber bzw. Anwalt zu verifizieren.)
(3) Anregung an die Marktüberwachungsbehörde. Sie können bei der Marktüberwachungsbehörde anregen, dass diese tätig wird, wenn Sie der Auffassung sind, dass eine Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt. Die Behörde prüft den Sachverhalt im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse.
(4) Verbraucher, anerkannte Verbände und qualifizierte Einrichtungen. Verbraucher:innen können bei der Marktüberwachungsbehörde beantragen, dass diese gegen einen Wirtschaftsakteur tätig wird, wenn sie geltend machen, durch einen Verstoß gegen das BFSG in der Nutzung der Dienstleistung beeinträchtigt zu sein (§ 32 BFSG). Dasselbe Antragsrecht steht nach § 15 Abs. 3 BGG anerkannten Verbänden sowie qualifizierten Einrichtungen i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG zu, soweit der Verstoß ihren satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt (§ 32 BFSG). Gegen Entscheidungen der Marktüberwachungsbehörde können diese Verbände und Einrichtungen zudem Rechtsbehelfe einlegen (§ 33 BFSG), ohne eine eigene Rechtsverletzung darlegen zu müssen.
(1) Erstellung. Diese Erklärung wurde erstellt am
[PLATZHALTER: Erstellungsdatum]
und beruht auf
[PLATZHALTER: Grundlage — z. B. „einer Selbstbewertung" oder „einer externen Konformitätsbewertung vom [Datum] durch [Prüfstelle]"].
(2) Letzte Überprüfung/Aktualisierung.
[PLATZHALTER: Datum der letzten Überprüfung/Aktualisierung]
(3) Versionsstand: [PLATZHALTER: vX.Y] — gültige Fassung der Erklärung zur Barrierefreiheit.
(4) Regelmäßige Überprüfung. Der Anbieter überprüft diese Erklärung sowie den Konformitätsstand in regelmäßigen Abständen und aktualisiert sie bei wesentlichen Änderungen des Dienstes, der Rechtslage oder nach Behebung gemeldeter Barrieren.
[PLATZHALTER: Überprüfungsintervall, falls konkret zugesagt — z. B. „jährlich" oder „mindestens alle [X] Monate". Nur einsetzen, was tatsächlich gelebt wird.]
Diese Erklärung ergänzt die übrigen Rechtstexte von Collavo, insbesondere das Impressum (§ 5 DDG), die Datenschutzerklärung (`/legal/datenschutz`), die AGB, die Widerrufsbelehrung und die Cookie-/Consent-Informationen. Die Vorrangregel betrifft ausschließlich Aussagen zur Barrierefreiheit: Treffen verschiedene Texte zur barrierefreien Gestaltung widersprüchliche Aussagen, gehen die Angaben dieser Erklärung vor. Gesetzliche und vertragliche Rechte der Verbraucher:innen — insbesondere das Widerrufsrecht, Gewährleistungs- und Mängelrechte sowie die Betroffenenrechte nach der DSGVO — sowie die Regelungen der AGB, der Datenschutzerklärung und der Widerrufsbelehrung bleiben von dieser Erklärung unberührt und werden durch sie nicht eingeschränkt; insoweit gelten die jeweiligen Spezialregelungen vorrangig.
[PLATZHALTER: funktionsbezogenes Mapping nach der Prüfung — je Zeile: Funktion (z. B. Startseite, Registrierung/Login, Plan-/Checkout-Flow inkl. Button-Lösung, Widerrufsbelehrung, Preis-/Pflichtinformationen, Consent-Banner, Konto-Dashboard, KI-Chat) → adressierte Anforderung (Wahrnehmbarkeit/Bedienbarkeit/Verständlichkeit/Robustheit bzw. konkretes WCAG-Kriterium) → Umsetzungsstand (erfüllt / teilweise / siehe § 6). Vor der Prüfung NICHT mit behaupteten Konformitätsgraden befüllen — Irreführungsrisiko § 5 UWG.]