LEGAL · CONTENT-LIZENZBEDINGUNGEN · STAND 17.04.2026
ENTWURF — nicht anwaltlich geprüft, nur zu internen Zwecken. Vor Live-Gang durch Fachanwält:in prüfen lassen.
Anhang zu den AGB-Creator, § 3 (Einräumung von Nutzungsrechten)
Diese Content-Lizenz- und Nutzungsrechtebedingungen (nachfolgend „Lizenzbedingungen") sind Anhang und integraler Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Creator („AGB-Creator") der [PLATZHALTER: Firmierung/Rechtsform der Betreibergesellschaft] (nachfolgend „Collavo" oder „Plattform"; ladungsfähige Anschrift, Vertretung und Registerangaben siehe Impressum bzw. § 1 AGB-Creator). Sie konkretisieren und ergänzen § 3 AGB-Creator und regeln abschließend, in welchem Umfang ein Creator einer Brand-Organisation („Brand") Nutzungsrechte an von ihm erstellten oder hochgeladenen Inhalten („Content", „Assets") einräumt, wenn dies im Rahmen einer über die Plattform geschlossenen Kooperation („Auftrag", „Contract") vereinbart wird.
Rolle von Collavo. Collavo ist technischer Intermediär/Marktplatz und wird nicht selbst Vertragspartei der zwischen Creator und Brand geschlossenen Kooperations- und Lizenzvereinbarung. Collavo stellt lediglich die Infrastruktur bereit, über die der Lizenzumfang ausgewählt, dokumentiert und als signierte Rights-Zeile im jeweiligen Contract materialisiert wird (vgl. § 11). Die Lizenz wirkt unmittelbar zwischen Creator (Lizenzgeber) und Brand (Lizenznehmer). Soweit Collavo eigene Verwertungshandlungen vornimmt (z. B. das technisch notwendige Vorhalten, Transcodieren, Hosten oder Ausspielen über Cloudflare R2 mittels signierter URLs), beruht dies auf einer gesonderten technischen Nutzungsgestattung, die der Creator Collavo zur Vertragsdurchführung erteilt und die im jeweiligen Contract bzw. in den AGB-Creator materialisiert wird [PLATZHALTER: Verortung der technischen Lizenz/Nutzungsgestattung — im AGB-Gefüge zu konkretisieren].
Einbeziehung und Zuordnung der Klauseln (zwei Rechtsverhältnisse). Diese Lizenzbedingungen entfalten Wirkung in zwei zu trennenden Rechtsverhältnissen:
Soweit § 16 Abs. 3 Rechtswahl und Gerichtsstand anspricht, betrifft dies primär das jeweilige Verhältnis zu Collavo; die Rechtswahl im Creator-Brand-Contract bestimmt sich nach dem dort Vereinbarten unter Wahrung zwingender Verbraucherschutzvorschriften (Art. 6 Rom-I-VO).
Zweiseitige Plattform / Verbraucherbezug. Creator können Verbraucher i. S. d. § 13 BGB sein (insbesondere natürliche Personen, die nicht überwiegend gewerblich/selbständig handeln). Diese Lizenzbedingungen sind daher so gefasst, dass sie der AGB-Inhaltskontrolle (§§ 305–310 BGB) und den urheberrechtlichen Schutzvorschriften zugunsten von Urhebern (insb. §§ 11, 31 Abs. 5, 32, 32a, 40a UrhG) standhalten. Zugunsten von Verbraucher-Creatorn gilt im Zweifel die creatorfreundliche, enge Auslegung (§ 31 Abs. 5 UrhG; § 305c Abs. 2 BGB).
Vorrang individueller Abreden. Treffen Creator und Brand im konkreten Contract abweichende Individualvereinbarungen (z. B. erweiterter Buyout, abweichende Vergütung), gehen diese diesen Lizenzbedingungen vor (§ 305b BGB). Die hier definierten Nutzungsarten sind der technisch auswählbare Standardkatalog; sie ersetzen keine im Einzelfall gebotene individuelle Verhandlung.
1. Enge Zweckbindung (§ 31 Abs. 5 UrhG). Der Creator räumt der Brand nur diejenigen Nutzungsrechte ein, die in der Rights-Zeile des jeweiligen Contracts ausdrücklich ausgewählt und bestätigt wurden. Nicht ausdrücklich eingeräumte Nutzungsarten, Territorien, Werbeformen oder Zeiträume verbleiben vollständig beim Creator. Im Zweifel ist der Umfang eng zugunsten des Creators auszulegen (Zweckübertragungslehre). Eine pauschale oder konkludente Übertragung „aller Rechte" findet nicht statt.
2. Keine unbenannten/künftigen Nutzungsarten ohne Spezifizierung. Rechte für im Vereinbarungszeitpunkt noch unbekannte Nutzungsarten (§ 31a UrhG) sind nicht Gegenstand des über die Plattform auswählbaren Standardkatalogs. Ihre Einräumung bedarf nach § 31a Abs. 1 S. 1 UrhG zwingend der Schriftform (§ 126 BGB — eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur); eine bloße Plattform-/Click-Bestätigung der Rights-Zeile (Textform) genügt hierfür nicht und führte zur Formnichtigkeit der Einräumung. Eine Einräumung unbekannter Nutzungsarten setzt daher einen gesonderten, schriftform-/QES-tauglichen Prozess außerhalb des Standardkatalogs voraus. Verbraucher-Creator haben in diesem Fall das gesetzliche Widerrufsrecht nach § 31a Abs. 1 S. 3 UrhG.
3. Angemessene Vergütung (§§ 32, 32a UrhG). Dem Creator steht für die Rechteeinräumung eine angemessene Vergütung zu. Diese ist im Contract als Kooperationsvergütung und/oder gesonderter Lizenz-/Buyout-Betrag auszuweisen und über das Stripe-Escrow-/Auszahlungssystem abzuwickeln (vgl. AGB-Creator §§ zu Zahlung/Escrow). Erweist sich die vereinbarte Vergütung im Verhältnis zu den eingeräumten Rechten als unangemessen niedrig, bleibt der gesetzliche Anspruch auf Vertragsanpassung (§ 32 UrhG) und der Fairnessausgleich bei auffälligem Missverhältnis (§ 32a UrhG, „Bestseller-Paragraph") unberührt; ein Verzicht hierauf ist nach § 32 Abs. 3 UrhG unwirksam. Eine pauschale Abgeltung ist nur zulässig, soweit sie der Branchenüblichkeit entspricht und den Umfang der Nutzung angemessen berücksichtigt.
4. Rückrufrechte unberührt. Die gesetzlichen Rückrufrechte wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG) und wegen gewandelter Überzeugung (§ 42 UrhG) sowie das Recht zur anderweitigen Verwertung nach Ablauf von zehn Jahren bei pauschal vergüteten Exklusivrechten (§ 40a Abs. 1 UrhG) bleiben unberührt. Bei ausschließlichen Rechten gegen Pauschalvergütung kann der Creator die Nutzung daher nach Ablauf von 10 Jahren auch anderweitig verwerten (§ 40a Abs. 1 UrhG), sofern nicht eine der Ausnahmen des § 40a Abs. 3 UrhG (u. a. nachrangiger Beitrag, Werke der Werbung, Computerprogramme) greift. Hiervon zu unterscheiden ist § 40a Abs. 2 UrhG, wonach die Parteien die Ausschließlichkeit frühestens nach Ablauf von 5 Jahren auf die gesamte Vertragsdauer erstrecken können.
5. Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Umfang, Territorium, Exklusivität und Laufzeit jeder gewählten Nutzungsart werden dem Creator vor Bestätigung in klarer, verständlicher Form in der Rights-Zeile angezeigt. Unklare oder mehrdeutige Klauseln gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB).
1. Definition. ORGANIC umfasst das Recht der Brand, den Content organisch (d. h. nicht bezahlt beworben) zu veröffentlichen und vorzuhalten: insbesondere das Reposten, Einbetten und dauerhafte Bereithalten auf den eigenen organischen Social-Media-Kanälen der Brand (z. B. eigener Instagram-/TikTok-/YouTube-/Facebook-Feed, Stories, Highlights) sowie auf der eigenen Website/Owned Media der Brand, soweit dies dem mit der Kooperation verfolgten Kommunikationszweck entspricht.
2. Umfang/Reichweite. Erfasst sind Vervielfältigung (§ 16 UrhG), öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) und Bearbeitung im Rahmen plattformüblicher Formatanpassung (Zuschnitt, Cover, Untertitel), nicht jedoch eine inhaltlich sinnentstellende Bearbeitung (§ 39 Abs. 2, § 14 UrhG). Keine bezahlte Reichweitenverstärkung (kein „Boost", keine Ad-Schaltung) — hierfür sind PAID_ADS, WHITELISTING oder SPARK_ADS erforderlich.
3. Default. ORGANIC ist die engste Nutzungsart und gilt als Grundeinräumung, sofern im Contract überhaupt eine Veröffentlichung durch die Brand vereinbart ist.
4. Werbekennzeichnung. Veröffentlicht die Brand den Content als Werbung/kommerzielle Kommunikation, ist die gesetzlich gebotene Werbekennzeichnung (§ 5a Abs. 4 UWG, § 22 MStV) einzuhalten; die Plattform erzwingt dies serverseitig (vgl. § 13).
1. Definition. PAID_ADS umfasst das Recht der Brand, den Content als bezahlte Werbeanzeige über die werblichen Accounts/Werbekonten der Brand (z. B. Meta Ads Manager, TikTok Ads Manager, Google/YouTube Ads) auszuspielen — d. h. mit Mediabudget verstärkte Reichweite, Targeting und Performance-Optimierung.
2. Umfang/Reichweite. Erfasst ist die Nutzung als Anzeigenmotiv (Vervielfältigung, öffentliche Zugänglichmachung, Sendung), einschließlich plattformüblicher Anpassung von Format, Länge, Call-to-Action und Anzeigentexten. Nicht erfasst ist die Ausspielung über den Creator-Account (das ist WHITELISTING/SPARK_ADS, § 5/§ 6).
3. Werbefenster. Die Schaltung ist nur innerhalb der vereinbarten Laufzeit (Ad-Window; § 12) zulässig. Nach Ablauf sind laufende Kampagnen mit dem Content unverzüglich einzustellen (§ 12 Abs. 4).
4. Werbekennzeichnung. Als bezahlte Werbung stets kennzeichnungspflichtig (§ 5a Abs. 4 UWG).
1. Definition. WHITELISTING (auch „Allowlisting", „Partnership Ads") umfasst das Recht der Brand, bezahlte Werbeanzeigen über den Social-Media-Account des Creators (insbesondere Instagram/Facebook via Meta) auszuspielen, sodass die Anzeige im Namen und mit dem Handle des Creators als Absender erscheint. Der Creator erteilt hierzu die erforderliche Werbe-Authorisierung (z. B. Vergabe von Advertiser-Zugriff / Partnership-Ad-Code) für die Dauer des Werbefensters.
2. Umfang/Reichweite. Erfasst sind das Schalten, Targeten und Optimieren der Anzeige über das Creator-Profil, einschließlich der Verwendung des Creator-Handles als Absenderkennung und der hierfür technisch notwendigen Verknüpfung der Werbekonten. Nicht erfasst ist eine inhaltliche Änderung des Postings, die den Creator in seiner Person oder Meinung falsch darstellt (§ 9 Abs. 4; §§ 823, 1004 BGB analog, § 22 KUG).
3. Werbefenster (Ad-Window). Whitelisting ist streng auf die vereinbarte Laufzeit begrenzt. Die erteilte Werbe-Authorisierung ist technisch befristet; nach Ablauf ist die Brand verpflichtet, alle über den Creator-Account laufenden Anzeigen zu beenden, und der Creator ist berechtigt, die Authorisierung zu widerrufen (§ 12 Abs. 4). Ein Fortbestand der Whitelisting-Freigabe über die Laufzeit hinaus wird nicht geschuldet.
4. Besondere Hinweispflichten. Da die Anzeige im Namen des Creators erscheint, ist die Werbekennzeichnung für den Creator von besonderer Bedeutung; die Brand stellt sicher, dass jede Whitelisting-Anzeige ordnungsgemäß als Werbung gekennzeichnet ist (§ 5a Abs. 4 UWG, § 22 MStV). Reputations- und persönlichkeitsrechtliche Belange des Creators sind zu wahren (§ 9).
1. Definition. SPARK_ADS umfasst das Recht der Brand, ein bestehendes organisches TikTok-Video des Creators als bezahlte Spark-Ad zu bewerben, wobei die Anzeige weiterhin vom Creator-Account ausgeht (Likes, Kommentare, Follower-Zuwachs verbleiben am Creator-Profil). Der Creator stellt hierfür den erforderlichen Spark-Ads-Autorisierungscode (Video-Code) für die Dauer des Werbefensters bereit.
2. Umfang/Reichweite. Erfasst sind das Bewerben, Targeten und Optimieren des autorisierten Videos über den TikTok Ads Manager der Brand, einschließlich des Anbringens von Call-to-Action-Buttons und Anzeigentexten im plattformüblichen Rahmen. Nicht erfasst ist die Verwendung des Videos außerhalb der TikTok-Spark-Ads-Mechanik (z. B. Download und Re-Upload als reine Brand-Ad — dies wäre PAID_ADS/FULL).
3. Werbefenster (Ad-Window). Spark Ads sind auf die vereinbarte Laufzeit befristet. Der Autorisierungscode gilt nur für das Werbefenster; nach Ablauf endet die Berechtigung, und der Creator kann die Autorisierung widerrufen/zurückziehen (§ 12 Abs. 4).
4. Werbekennzeichnung. Wie § 5 Abs. 4 entsprechend.
1. Definition. FULL umfasst ein umfassendes, medienübergreifendes Nutzungsrecht (Buyout): das Recht der Brand, den Content über alle vereinbarten Kanäle und Werbeformen hinweg zu nutzen — organisch und bezahlt, eigene Brand-Accounts und (sofern technisch zusätzlich autorisiert) Creator-Account-Werbung, einschließlich Owned/Earned/Paid Media, Website, Newsletter, Out-of-Home/Print und sonstiger im Contract benannter Werbemittel.
2. Umfang/Reichweite — Bestimmtheitsvorbehalt. Auch ein FULL-Buyout ist kein Blankett: Aufgrund der Zweckübertragungslehre (§ 31 Abs. 5 UrhG) erstreckt sich FULL nur auf die im Contract konkret benannten Medien, Kanäle und Werbeformen sowie das gewählte Territorium und die gewählte Laufzeit. Werbeformen, die zwingend eine gesonderte technische Freigabe des Creators erfordern (Whitelisting nach § 5, Spark Ads nach § 6), bedürfen zusätzlich der jeweiligen Autorisierung; FULL ersetzt diese technische Freigabe nicht automatisch.
3. Angemessene Vergütung. Ein FULL-Buyout setzt eine im Verhältnis zum erheblich erweiterten Nutzungsumfang angemessene, gesondert ausgewiesene Vergütung voraus (§ 32 UrhG). Pauschale Buyout-Vergütungen unterliegen dem Fairnessausgleich (§ 32a UrhG) und — bei Pauschalvergütung und Ausschließlichkeit — dem § 40a Abs. 1 UrhG (anderweitige Verwertung nach 10 Jahren, vorbehaltlich der Ausnahmen des § 40a Abs. 3 UrhG).
4. Bearbeitungsrecht. FULL kann ein erweitertes Bearbeitungs- und Umgestaltungsrecht umfassen (z. B. Re-Edits, Kürzungen, Sprachversionen), vorbehaltlich des Entstellungsschutzes (§ 14 UrhG) und der Persönlichkeitsrechte des Creators (§ 9).
1. Definition. PRODUCT_PAGE umfasst das Recht der Brand, den Content zur Produkt-, Shop- und Listingdarstellung zu verwenden: insbesondere als Produktbild/-video auf der Produktdetailseite des eigenen Onlineshops der Brand sowie auf Marktplatz-Listings (z. B. Amazon, eigene D2C-Plattform), einschließlich der hierfür notwendigen Speicherung beim jeweiligen Plattformbetreiber.
2. Umfang/Reichweite. Erfasst sind Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung im Rahmen der Produktpräsentation. Hinweis Drittplattform-AGB: Marktplätze verlangen regelmäßig weitreichende Unterlizenzen vom Verkäufer; die Brand darf den Content nur dann in solche Listings einstellen, wenn die hierfür erforderliche Unterlizenzierung von § 10 Abs. 5 gedeckt ist. Eine Übertragung von Rechten an die Marktplatzbetreiber, die über die Produktdarstellung des konkreten Brand-Produkts hinausgeht, ist nicht umfasst.
3. Laufzeit/Verfall. Endet die Laufzeit, ist der Content von Produkt-/Listingseiten zu entfernen (§ 12 Abs. 4). Soweit ein Marktplatz die Entfernung technisch verzögert, hat die Brand alle ihr zumutbaren Schritte zur Entfernung einzuleiten.
1. Definition. RAW_FOOTAGE umfasst das Recht der Brand, das unbearbeitete Rohmaterial (ungeschnittene Clips, B-Roll, Originaldateien) zu erhalten und es zu eigenen Schnitt-, Montage- und Produktionszwecken weiterzuverarbeiten, um daraus eigene Werbe-/Content-Formate zu erstellen.
2. Umfang/Reichweite. Erfasst sind die Übergabe der Rohdateien (Bereitstellung via Cloudflare R2/Download), die Bearbeitung und Umgestaltung (Schnitt, Vertonung, Grading, Zusammenführung mit anderem Material) sowie die anschließende Nutzung der daraus entstehenden abgeleiteten Werke im Rahmen der gleichzeitig gewählten weiteren Nutzungsarten (z. B. ORGANIC, PAID_ADS). RAW_FOOTAGE allein begründet kein Recht zur öffentlichen Verbreitung des Rohmaterials selbst; es ist eine Produktions-/Bearbeitungslizenz.
3. Rohmaterial-Verfügbarkeitsdauer. Das Rohmaterial wird der Brand über die Plattform für einen begrenzten Zeitraum zum Abruf bereitgestellt: [PLATZHALTER: Rohmaterial-Abrufdauer, z. B. 30/60 Tage — aus Architektur/Produktentscheidung zu bestätigen]. Die Nutzungsdauer der aus dem Rohmaterial erstellten Werke richtet sich nach der Laufzeit der jeweils gewählten Verwertungs-Nutzungsart (§ 12), nicht nach der bloßen Abrufdauer.
4. Entstellungsschutz/Persönlichkeitsrecht. Bei der Bearbeitung von Rohmaterial sind § 14 UrhG (Entstellung) und die Bildnis-/Persönlichkeitsrechte des Creators (§ 9) besonders zu beachten, da Rohmaterial häufig unveröffentlichte oder kontextfreie Aufnahmen enthält. Eine Verwendung in sinnentstellendem, rufschädigendem oder die Person herabwürdigendem Kontext ist ausgeschlossen.
1. Eigenständige Einwilligung erforderlich (differenzierte Schutzgrundlagen). Soweit der Content das Bildnis (erkennbares Abbild), den Namen oder die Stimme des Creators enthält, bedarf die Verwendung zu Werbezwecken einer gesonderten Einwilligung des Creators. Die Schutzgrundlagen sind dabei getrennt zu betrachten: das Bildnis nach § 22 KUG, der Name nach § 12 BGB, die Stimme sowie sonstige Persönlichkeitsmerkmale nach dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG); die datenschutzrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach Art. 6 bzw. Art. 9 DSGVO. (Das frühere Zitat „§ 60b UrhG" entfällt; § 60b UrhG betrifft Unterrichts-/Lehrmedien und ist hier nicht einschlägig.) Diese Einwilligung ist zweck-, kontext- und zeitlich begrenzt auf den jeweils vereinbarten Auftrag und die gewählten Nutzungsarten/Laufzeiten. Sie wird nicht bereits durch die Bestätigung der reinen Rights-Zeile (Nutzungsart/Territorium/Exklusivität/Laufzeit) erteilt — diese bildet den Bildnis-/Persönlichkeitsrechts-Scope datenmodellseitig nicht ab —, sondern bedarf eines gesondert angezeigten und protokollierten Einwilligungs-/Model-Release-Objekts, das Zweck, Kontext und Reichweite der Bildnis-/Namens-/Stimmnutzung bestimmt ausweist [PLATZHALTER: technische Abbildung des Model-Release-Objekts im Produkt — vom Betreiber zu bestätigen].
2. Widerruflichkeit. Die Einwilligung in die Bildnisnutzung ist aus wichtigem Grund (insbesondere bei gewandelter Überzeugung oder Persönlichkeitsbeeinträchtigung) widerruflich; ein Widerruf wirkt ex nunc und lässt bereits rechtmäßig geschaltete, nicht mehr zumutbar rückholbare Kampagnen unberührt, verpflichtet die Brand aber zur Einstellung weiterer Nutzung. Etwaige Schadensersatzansprüche bei treuwidrigem Widerruf bleiben vorbehalten.
3. Datenschutz. Die Verarbeitung personenbezogener Daten (Bildnis, Stimme) zu Werbezwecken richtet sich nach der Datenschutzerklärung von Collavo sowie nach den datenschutzrechtlichen Pflichten der Brand. Die datenschutzrechtliche Rollenverteilung zwischen Collavo, Brand und ggf. weiteren Beteiligten — eigenständige Verantwortlichkeit, Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) oder gemeinsame Verantwortlichkeit (Art. 26 DSGVO) — ist je Verarbeitungskontext gesondert zu bestimmen [PLATZHALTER: finale Controller-/Auftragsverarbeiter-/Joint-Controllership-Einordnung — anwaltlich zu bestätigen]. Besondere Kategorien (Art. 9 DSGVO) können bei sensiblen Inhalten betroffen sein.
4. Persönlichkeitsschutz / Entstellung. Die Brand darf den Content nicht in einer Weise verwenden, die den Creator in seiner Persönlichkeit, Ehre oder seinem Ansehen verletzt, eine nicht bestehende Empfehlung/Meinung suggeriert oder ihn in einen politischen, weltanschaulichen, diskriminierenden oder rufschädigenden Kontext stellt (§ 14 UrhG; §§ 823, 1004 BGB; Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG; § 22 KUG).
1. Territorium. Jede Nutzungsart wird für das in der Rights-Zeile gewählte Territorium eingeräumt (z. B. DE, DACH, EU, WORLDWIDE). Eine Nutzung außerhalb des Territoriums ist nicht gestattet. Fehlt eine Angabe, gilt im Zweifel das engste plausible Gebiet (§ 31 Abs. 5 UrhG; § 305c Abs. 2 BGB); ist aus dem konkreten Auftrag ein erkennbar engeres Gebiet abzuleiten, geht dieses vor. Nur subsidiär — wenn sich auch aus dem Auftragszweck kein engeres Gebiet ergibt — gilt der Default [PLATZHALTER: Default-Territorium, z. B. DE — vom Betreiber zu bestätigen].
2. Exklusivität — Default einfach. Nutzungsrechte werden im Zweifel als einfache (nicht-exklusive) Rechte (§ 31 Abs. 2 UrhG) eingeräumt. Eine ausschließliche Rechteeinräumung (§ 31 Abs. 3 UrhG) besteht nur, wenn dies in der Rights-Zeile ausdrücklich als exklusiv markiert ist.
3. Reichweite der Exklusivität. Ist Exklusivität vereinbart, bezieht sie sich nur auf die konkret gewählte(n) Nutzungsart(en), das gewählte Territorium und die gewählte Laufzeit. Eine exklusive Einräumung kann ein Wettbewerbs-/Branchenexklusivitätsfenster umfassen, soweit im Contract konkret benannt; ein zeitlich/sachlich unbegrenztes Tätigkeitsverbot für den Creator ist unzulässig (Berufsfreiheit Art. 12 GG; §§ 138, 307 BGB) und wird nicht eingeräumt.
4. § 40a UrhG bei exklusiver Pauschalvergütung. Bei ausschließlicher Rechteeinräumung gegen Pauschalvergütung kann der Creator nach Ablauf von 10 Jahren das Werk anderweitig verwerten; die Ausschließlichkeit wandelt sich insoweit in ein einfaches Nutzungsrecht (§ 40a Abs. 1 UrhG), sofern keine der Ausnahmen des § 40a Abs. 3 UrhG greift. Eine Erstreckung der Ausschließlichkeit auf die gesamte Vertragsdauer ist nach § 40a Abs. 2 UrhG frühestens nach Ablauf von 5 Jahren zulässig.
5. Unterlizenzierung an die Brand / Dritte.
6. Übertragbarkeit. Die Brand darf die eingeräumten Rechte im Rahmen einer Unternehmensnachfolge/Asset-Deal nur mit Zustimmung des Creators übertragen (§ 34 UrhG), die nicht wider Treu und Glauben verweigert werden darf.
1. Bindende Dokumentation. Der konkret eingeräumte Rechteumfang (Nutzungsart(en), Territorium, Exklusivität, Laufzeit) wird im jeweiligen Contract als RightsGrant („Rights-Zeile") gespeichert. Diese Rights-Zeile ist die maßgebliche und abschließende Dokumentation der Lizenz zwischen Creator und Brand.
2. Beidseitige Bestätigung / Signatur. Die Rights-Zeile wird erst wirksam, wenn beide Parteien sie über die Plattform bestätigt haben (z. B. approve-then-fund: Freigabe des Creators, Funding der Brand). Die Plattform protokolliert Zeitpunkt, Version der Lizenzbedingungen (policyVersion) und die Identität der bestätigenden Accounts beweissicher (append-only).
3. Vorrang der Rights-Zeile. Bei Widersprüchen zwischen einer mündlichen/außerplattformlichen Absprache und der bestätigten Rights-Zeile gilt im Zweifel die Rights-Zeile, soweit nicht eine wirksame Individualabrede (§ 305b BGB) nachgewiesen wird.
4. Nachweisfunktion. Die signierte Rights-Zeile dient beiden Parteien als Nachweis des Lizenzumfangs (z. B. gegenüber Plattformen, im Streitfall, bei Abmahnungen). Collavo stellt beiden Parteien den Datensatz im Vertragsarchiv/Dashboard zur Verfügung.
5. Keine Garantie durch Collavo. Collavo prüft nicht die materielle Rechtekette (z. B. ob der Creator alle Drittrechte hält); die Rights-Zeile dokumentiert die Erklärung der Parteien, ersetzt aber keine inhaltliche Rechtegarantie der Plattform.
1. Monatsbasierte Laufzeit. Jede Nutzungsart wird für die in der Rights-Zeile angegebene Laufzeit in Monaten (durationMonths) ab dem festgelegten Startzeitpunkt eingeräumt. Verschiedene Nutzungsarten desselben Contracts können unterschiedliche Laufzeiten haben.
2. Unbefristete Einräumung nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Eine zeitlich unbegrenzte (perpetual) Rechteeinräumung gilt nur, wenn dies in der Rights-Zeile ausdrücklich und transparent als unbefristet markiert und angemessen vergütet ist; im Zweifel ist die Einräumung befristet (§ 31 Abs. 5 UrhG).
3. Verfall / automatisches Ende. Mit Ablauf der Laufzeit erlischt die jeweilige Nutzungsart automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Plattform kann den Verfall im System kenntlich machen (Statuswechsel der Rights-Zeile auf „expired").
4. Folgen nach Ablauf (Unterlassungspflichten der Brand). Nach Verfall einer Nutzungsart ist die Brand verpflichtet, unverzüglich:
Eine Weiternutzung nach Ablauf stellt eine Urheberrechtsverletzung dar (§§ 97 ff. UrhG) und kann Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche (auch nach Lizenzanalogie) auslösen.
5. Karenz / technische Umsetzung. Soweit die Entfernung aus technischen Gründen (Caching, Drittplattform-Latenz) nicht sofort möglich ist, hat die Brand eine angemessene, möglichst kurze Umsetzungsfrist; sie hat die Entfernung unverzüglich zu veranlassen.
6. Verlängerung. Eine Verlängerung der Laufzeit bedarf einer neuen, bestätigten Rights-Zeile und ggf. einer zusätzlichen angemessenen Vergütung (§ 32 UrhG). Eine automatische/stillschweigende Verlängerung findet nicht statt.
1. Serverseitige Erzwingung (Hard-Block). Die Plattform erzwingt bei kommerziellen Inhalten die Werbekennzeichnung (assertWerbekennzeichnungPresent) durch einen Hard-Block: Für als kommerziell erkannte Inhalte besteht kein Veröffentlichungsweg ohne Kennzeichnung. Ein dokumentierter Override (acknowledgedUWG5a) ist eng begrenzt auf Fälle, in denen der Inhalt nachweislich nicht kommerzieller Kommunikation dient bzw. der kommerzielle Zweck sich bereits unmittelbar aus den Umständen ergibt (§ 5a Abs. 4 UWG); er ist kein Mittel, eine gesetzlich gebotene Werbekennzeichnung zu umgehen. Eine darüber hinausgehende Umgehung der Kennzeichnungspflicht wird technisch nicht ermöglicht.
2. Gesetzliche Grundlage. Kommerzielle Kommunikation ist nach § 5a Abs. 4 UWG und § 22 MStV als Werbung zu kennzeichnen, sofern sich der kommerzielle Zweck nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt. Verantwortlich bleiben Creator und Brand; Collavo stellt lediglich das technische Hilfsmittel bereit und übernimmt keine Gewähr für die rechtliche Ausreichendheit der Kennzeichnung im Einzelfall.
3. Override-Folgen. Wer den Override (im eng begrenzten Rahmen des Abs. 1) nutzt, trägt das volle rechtliche Risiko (Abmahnung, einstweilige Verfügung, Bußgeld) selbst und stellt Collavo insoweit frei (§ 16). Die Risikoabwälzung auf den Nutzer lässt eine etwaige eigene lauterkeitsrechtliche Verantwortlichkeit Collavos (z. B. als Teilnehmer/Störer i. S. d. § 5a Abs. 4 UWG bzw. nach den Pflichten der DDG/DSA) unberührt; deren abschließende Bewertung bleibt vorbehalten [PLATZHALTER: anwaltliche Bewertung der Plattform-/Teilnehmerhaftung].
4. KI-Transparenz (Art. 50 KI-VO). Werden Inhalte (z. B. Captions, Briefings, Edits) KI-gestützt erzeugt oder bearbeitet, gelten die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO (anwendbar ab 02.08.2026). Die maschinenlesbare Kennzeichnung synthetisch erzeugter Audio-, Bild-, Video- und Textinhalte als künstlich erzeugt/manipuliert trifft nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO den Anbieter des KI-Systems; Betreiber-Pflichten bestehen nach Art. 50 Abs. 3 KI-VO (Emotionserkennung/biometrische Kategorisierung) und Abs. 4 (Offenlegung von Deepfakes sowie von KI-erzeugten/-manipulierten Texten zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse). Soweit Collavo KI-Funktionen bereitstellt und insoweit als Anbieter und/oder Betreiber i. S. d. KI-VO einzuordnen ist, setzt Collavo die ihm jeweils obliegenden Kennzeichnungs-/Offenlegungspflichten technisch um; eine pauschale Abwälzung dieser gesetzlichen Pflichten allein auf Creator oder Brand findet nicht statt. Die genaue Rollen- und Pflichtenzuordnung ist [PLATZHALTER: KI-Rollen-/Pflichtenzuordnung nach Art. 50 KI-VO — anwaltlich zu bestätigen].
1. Zusicherungen des Creators. Der Creator sichert zu, dass er Inhaber bzw. berechtigt ist, die in der Rights-Zeile gewählten Nutzungsrechte einzuräumen, und dass der Content keine Rechte Dritter (Urheber-, Leistungsschutz-, Marken-, Persönlichkeits-, Musikrechte) verletzt, soweit nicht in § 9 anders geregelt. Nicht schutzfähige (KI-)Bestandteile. Soweit einzelne Content-Bestandteile rein KI-generiert und mangels persönlicher geistiger Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) nicht urheberrechtlich schutzfähig sind (z. B. vollautomatisch erzeugte Captions/Hashtags), kann der Creator daran keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte einräumen und insoweit keine Rechtekette zusichern; für solche Bestandteile wird der Brand lediglich eine schuldrechtliche Nutzungsgestattung im Umfang der gewählten Nutzungsart erteilt, und die Zusicherungen nach diesem § 14 gelten insoweit nur eingeschränkt (auf Freiheit von erkennbaren Drittrechten). Für KI-gestützt erzeugte/bearbeitete Inhalte sind zudem die Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-VO (§ 13 Abs. 4) zu beachten.
2. Verbraucher-Creator — Haftungsmaßstab. Gegenüber Verbraucher-Creatorn wird die Zusicherung auf das beschränkt, was der Creator bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt überblicken kann; eine verschuldensunabhängige Garantiehaftung mit unbegrenzter Freistellung wäre nach §§ 307 ff. BGB unwirksam und wird daher nicht vereinbart. Die Freistellung setzt Verschulden des Creators voraus, ist auf vom Creator zu vertretende Rechtsverletzungen beschränkt und der Höhe nach auf einen am Auftragswert orientierten, bezifferten Höchstbetrag begrenzt [PLATZHALTER: konkrete, bezifferte Freistellungsobergrenze, z. B. Vielfaches der Auftragsvergütung — vom Anwalt zu kalibrieren]. Eine verschuldensunabhängige oder der Höhe nach unbegrenzte Freistellung gegenüber Verbraucher-Creatorn ist ausgeschlossen.
3. Zusicherungen der Brand. Die Brand sichert zu, den Content nur im Rahmen der eingeräumten Nutzungsarten, Territorien und Laufzeiten zu verwenden und die gesetzlichen Pflichten (Werbekennzeichnung, Plattform-Policies, Drittlizenzen) einzuhalten.
4. Haftung von Collavo. Collavo haftet als Intermediär nur nach Maßgabe der AGB (Haftungsregime); für die materielle Rechtmäßigkeit der Inhalte und die Einhaltung des Lizenzumfangs durch die Parteien übernimmt Collavo keine Haftung.
1. Einbeziehung (§ 305 BGB). Diese Lizenzbedingungen werden als Anhang zu den AGB-Creator wirksam einbezogen, wenn der Creator vor Bestätigung der Rights-Zeile zumutbar von ihnen Kenntnis nehmen konnte und ihnen zugestimmt hat.
2. Keine überraschenden Klauseln (§ 305c BGB). Insbesondere weitreichende Buyout-, Exklusivitäts- und Whitelisting-Regelungen werden transparent und gesondert in der Rights-Zeile dargestellt, sodass sie für den Creator nicht überraschend sind.
3. Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Umfang, Reichweite und Folgen jeder Nutzungsart sind klar und verständlich; unklare Klauseln gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB).
4. Unabdingbares Urheberrecht. Zwingende urheberrechtliche Schutzvorschriften zugunsten des Creators (§§ 11, 32, 32a, 32b, 40a, 41, 42 UrhG) bleiben unberührt; entgegenstehende Klauseln sind unwirksam, ohne die übrigen Regelungen zu berühren (§ 306 BGB).
5. Widerrufsrecht — zuordnungsbezogen. Ein gesetzliches Widerrufsrecht (§§ 312g, 355 BGB) setzt voraus, dass der Verbraucher-Creator als Leistungsempfänger eines Fernabsatzvertrags handelt. Im Lizenzverhältnis Creator → Brand ist der Verbraucher-Creator demgegenüber Leistungserbringer; ein Widerrufsrecht des Creators gegenüber der Brand folgt daher nicht schematisch aus §§ 312g, 355 BGB. Ein etwaiges Widerrufsrecht des Verbraucher-Creators besteht vielmehr im jeweils einschlägigen Vertragsverhältnis gegenüber Collavo (z. B. kostenpflichtige Plattform-/Abo-Leistungen). Insoweit gelten die gesetzlichen Sonderregeln, insbesondere zum Erlöschen bei vollständig erbrachten Dienstleistungen (§ 356 Abs. 5 BGB) und zum Wertersatz (§ 357a Abs. 2 BGB). Die maßgebliche Widerrufsbelehrung wird im jeweils einschlägigen Vertrag (AGB-Creator bzw. Plattform-/Abo-Bedingungen) erteilt [PLATZHALTER: finale Verortung und Inhalt der Widerrufsbelehrung — vom Anwalt zu bestätigen].
1. Freistellung im Verhältnis zur Plattform. Verletzt eine Partei durch ihre Inhalte oder ihre Nutzung Rechte Dritter, stellt sie Collavo von hieraus resultierenden, berechtigten Ansprüchen Dritter im gesetzlich zulässigen Umfang frei; gegenüber Verbraucher-Creatorn gilt die Begrenzung nach § 14 Abs. 2.
2. Salvatorische Wirkung / § 306 BGB. Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Eine geltungserhaltende Reduktion zu Lasten des Verbrauchers findet nicht statt.
3. Anwendbares Recht / Gerichtsstand. Es gilt deutsches Recht unter Wahrung der zwingenden Verbraucherschutzvorschriften des Aufenthaltsstaates des Verbraucher-Creators (Art. 6 Rom-I-VO). Gerichtsstand und Streitbeilegung richten sich nach den AGB-Creator. Ein Verweis auf die EU-Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) entfällt; diese wurde zum 20.07.2025 eingestellt (Aufhebung der ODR-VO (EU) Nr. 524/2013 durch VO (EU) 2024/3228). Die Informationspflichten zur Verbraucherschlichtung nach §§ 36, 37 VSBG bleiben hiervon unberührt; ob Collavo zur Teilnahme an einem Verbraucherschlichtungsverfahren bereit oder verpflichtet ist, wird nach Betreiberentscheidung angegeben [PLATZHALTER: VSBG-Teilnahme ja/nein + ggf. zuständige Schlichtungsstelle — vom Betreiber/Anwalt zu bestätigen].
4. Sprachfassungen. Bei Abweichungen zwischen deutscher und englischer Fassung ist gegenüber Verbraucher-Creatorn mit Aufenthalt in Deutschland die deutsche Fassung maßgeblich.
5. Änderungen. Änderungen dieser Lizenzbedingungen werden über das Versionsmanagement (policyVersion) dokumentiert; bereits bestätigte Rights-Zeilen bleiben in ihrer zum Bestätigungszeitpunkt geltenden Fassung verbindlich (kein rückwirkender Eingriff in bereits eingeräumte Rechte).
6. Persönlichkeits- und Bildnisrechte separat (§ 9). Die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte umfasst nicht automatisch die Einwilligung in die Verwendung des Bildnisses, Namens oder der Stimme des Creators zu Werbezwecken; hierfür gelten die gesonderten Regelungen in § 9.
5. Rechte Dritter / abgebildete Personen. Der Creator sichert zu, für im Content abgebildete weitere Personen (z. B. Mitwirkende, Models) die erforderlichen Einwilligungen (§ 22 KUG) eingeholt zu haben, soweit diese nicht als Beiwerk (§ 23 KUG) zulässig sind.
6. Musik / GEMA / Plattformlizenzen. Verwendet der Content Musik, gilt: