LEGAL · TRANSPARENZ VON RANKING UND EMPFEHLUNGEN · STAND 17.04.2026
ENTWURF — nicht anwaltlich geprüft, nur zu internen Zwecken. Vor Live-Gang durch Fachanwält:in prüfen lassen.
Collavo (Domain `collavo.ai`, im Folgenden auch „die Plattform") ist eine zweiseitige Creator-Operations-Plattform und ein Vermittlungs-/Marktplatzdienst, der Marken (Brands, B2B-Organisationen) und Creator (teils Verbraucher:innen) zusammenführt. Über die Funktion Discovery können Brands nach geeigneten Creator:innen suchen; das Suchergebnis wird mittels eines Ranking- und Empfehlungssystems sortiert dargestellt.
Dieses Dokument erfüllt und dokumentiert die folgenden gesetzlichen Transparenzanforderungen:
Dieses Dokument richtet sich an alle Nutzer:innen der Plattform (Brands wie Creator) und wird ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Datenschutzerklärung sowie den KI-Transparenzhinweisen bereitgestellt.
Hinweis zur Faktenbasis: Die nachfolgend beschriebenen Mechanismen sind aus der Produktarchitektur abgeleitet. Sämtliche konkreten Gewichtungen, Schwellenwerte, Preise und Quoten sind vom Betreiber zu verifizieren und vor Veröffentlichung freizugeben. Wo Werte aus dem Code belegt sind, sind sie als solche markiert; sie bleiben gleichwohl bestätigungsbedürftig.
(1) Sachlicher Anwendungsbereich. Dieses Dokument beschreibt das Ranking- und Empfehlungssystem der Funktion Discovery (Creator-Suche/-Marktplatz) sowie alle Stellen der Plattform, an denen Suchergebnisse, Empfehlungslisten oder hervorgehobene Platzierungen von Creator-Profilen dargestellt werden.
(2) Begriffsbestimmungen. Im Sinne dieses Dokuments bezeichnet:
(3) Verhältnis zu anderen Dokumenten. Dieses Dokument ist Bestandteil der AGB und wird durch ausdrücklichen Verweis wirksam in diese einbezogen (§ 305 Abs. 2 BGB); die hier offengelegten Ranking-Hauptparameter erfüllen damit zugleich die Anforderung des Art. 27 Abs. 1 DSA, die Hauptparameter „in den AGB" darzulegen. Die Beschreibungen dieses Dokuments und die AGB sind widerspruchsfrei auszulegen; im Übrigen gelten die AGB und das zwingende Recht. [PLATZHALTER: ausdrücklicher Inkorporationsverweis in den AGB sicherstellen.]
(1) Das Discovery-Ranking von Collavo beruht auf zwei klar voneinander getrennten Komponenten:
(2) Bezahlte Hervorhebungen verändern nicht die relevanzbasierte Bewertung eines Profils im Hinblick auf seine inhaltliche Eignung. Sie wirken sich ausschließlich auf die Sichtbarkeit/Position in der Darstellung aus und werden als solche gekennzeichnet (§ 5).
(3) Collavo legt offen, dass bezahlte Platzierungen das Ranking beeinflussen, und beschreibt deren relative Bedeutung nach Maßgabe von § 4 Abs. 5 und § 6. Hinweis: Die konkrete Quantifizierung der relativen Bedeutung (§ 4 Abs. 5) ist als [PLATZHALTER] gekennzeichnet und vor Live-Gang verbindlich auszufüllen; ohne diese Angabe ist die Offenlegung unvollständig. Eine Bezahlung führt nicht dazu, dass für die Eignung wesentliche Negativinformationen verborgen würden.
(1) Allgemeine Funktionsweise (in verständlicher Sprache). Die Offenlegung der Hauptparameter erfolgt nach Art. 27 Abs. 1 DSA; § 5b Abs. 2 UWG greift ergänzend, soweit Verbraucher:innen als Suchende auftreten, gegenüber gewerblichen Creator:innen ist vorrangig die P2B-VO (§ 9) maßgeblich. Wenn eine Brand in Discovery sucht, ermittelt Collavo aus dem Kreis verfügbarer Creator eine nach Relevanz sortierte Ergebnisliste. „Relevanz" bedeutet hier: Wie gut passt ein Creator-Profil zur konkreten Suchanfrage und zu den Kampagnenanforderungen der suchenden Brand? Je besser die Passung, desto weiter oben erscheint das Profil im organischen Teil der Liste.
(2) Wesentliche Hauptparameter. Die für das relevanzbasierte Ranking wesentlichen Parameter sind — in absteigender, vom Betreiber zu verifizierender Bedeutung — insbesondere die folgenden (die konkrete Gewichtung der einzelnen Faktoren ist aus Architektur abgeleitet und vom Betreiber zu bestätigen; [PLATZHALTER: bestätigte Gewichtung/Reihenfolge]):
(3) Keine Hauptparameter / nicht berücksichtigt. Für das relevanzbasierte Ranking werden insbesondere nicht berücksichtigt (vom Betreiber zu bestätigen): besondere Kategorien personenbezogener Daten i. S. d. Art. 9 DSGVO, ein Abgleich mit unzulässigen Diskriminierungsmerkmalen sowie sachfremde Kriterien.
(4) Möglichkeiten der Nutzer:innen zur Beeinflussung (Art. 27 Abs. 1 DSA). Suchende Brands können das ihnen angezeigte Ranking aktiv beeinflussen, indem sie:
(1) Grundsatz. Creator (bzw. für sie handelnde Agenturen, § 8) können gegen Entgelt eine erhöhte Sichtbarkeit ihres Profils in der Discovery-Suche erwerben. Diese bezahlte Hervorhebung ist von der relevanzbasierten Bewertung getrennt und wird stets gekennzeichnet (§ 5).
(2) Funktion „Boost" (Boosted Profiles). Ein Creator kann sein Profil über einen definierten Zeitraum „boosten". Ein aktiver Boost erhöht die Sichtbarkeit des Profils in einschlägigen Suchergebnissen. Der Boost durchläuft einen Lebenszyklus (aus Architektur abgeleitet: Aktivierung → aktive Laufzeit → Ablauf/Deaktivierung; [PLATZHALTER: genaue Laufzeiten, Preise und Buchungsmodalitäten des Boosts]).
(3) Funktion „Promoted Slots". In der Ergebnisliste steht eine begrenzte Anzahl bezahlter Plätze zur Verfügung. Nach der aus dem Code abgeleiteten Konfiguration sind dies bis zu drei (3) Promoted Slots je einschlägiger Ergebnisdarstellung (Wert `PROMOTED_SLOTS = 3` aus Architektur belegt — vom Betreiber zu verifizieren). Diese Plätze werden mit hervorgehobenen, bezahlten Profilen belegt und als solche gekennzeichnet.
(4) Funktion „Spotlight" (SearchBoost). Über die Funktion „Spotlight" kann ein Creator eine zusätzliche, prominentere Hervorhebung innerhalb der Suche erhalten (intern als „SearchBoost" geführt). Auch diese Hervorhebung ist bezahlt und wird gekennzeichnet (genaue Ausgestaltung, Sichtbarkeitswirkung und Preis: [PLATZHALTER]).
(5) Relative Bedeutung der bezahlten Platzierung (ausdrückliche Offenlegung). Bezahlte Hervorhebungen wirken sich wie folgt auf die Darstellung aus:
(1) Grundsatz. Jeder bezahlt hervorgehobene Treffer (Boost, Promoted Slot, Spotlight) muss in der Benutzeroberfläche unmittelbar, klar und gut erkennbar als kommerzielle/bezahlte Platzierung gekennzeichnet werden. Dies folgt aus § 5a Abs. 4 UWG (Kenntlichmachung des kommerziellen Zwecks) sowie aus Nr. 11a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (Verbot verschleierter/verdeckter Werbung in Suchergebnissen); die Offenlegung, dass und in welcher Bedeutung eine bezahlte Platzierung das Ranking beeinflusst, folgt aus § 5b Abs. 2 UWG.
(2) Verbindliche Gestaltungsanforderungen (Produkt-/UI-Anforderung). Die Kennzeichnung muss so ausgestaltet sein, dass:
(3) Klarstellung gegenüber Nutzer:innen. Bezahlte Treffer sind ausschließlich die nach Abs. 1 gekennzeichneten; alle übrigen Treffer sind relevanzbasiert. Der jeweilige Anteil bezahlter Treffer hängt von der Länge der Ergebnisliste ab (§ 4 Abs. 5) und wird nicht pauschal als „überwiegend organisch" zugesichert.
(4) Server-seitige Durchsetzung / „Dark Patterns"-Verbot. Eine Darstellung bezahlter Hervorhebung ohne wirksame Kennzeichnung ist unzulässig. Die Kennzeichnung darf nicht durch irreführende Gestaltung (Dark Patterns) verschleiert, relativiert oder optisch in den Hintergrund gedrängt werden (vgl. Art. 25 DSA — Verbot manipulativer Oberflächengestaltung). [Offener Punkt: technische Erzwingung der Kennzeichnung analog zur bestehenden serverseitigen Werbekennzeichnung (assertWerbekennzeichnungPresent) prüfen und implementieren — siehe Offene Punkte.]
(5) Werbetransparenz nach Art. 26 DSA. Bezahlte Hervorhebungen (Boost, Promoted Slots, Spotlight) sind der Bewerbung dienende Darstellungen und damit voraussichtlich „Werbung" i. S. d. Art. 3 lit. r DSA. Soweit Collavo nach Art. 19 DSA verpflichtet ist (§ 6 Abs. 4), verlangt über die UWG-Kennzeichnung hinaus, für jede einzelne Hervorhebung in klarer, eindeutiger Echtzeit-Darstellung anzugeben, dass es sich um Werbung handelt (lit. a), die Werbung erfolgt — d. h. die Identität des hervorgehobenen Creators bzw. der beauftragenden Agentur (lit. b/c) — sowie zur Bestimmung des/der Adressat:innen der Hervorhebung (lit. d). Diese Pflichtangaben sind in der Oberfläche bei jedem hervorgehobenen Treffer bereitzustellen.
(1) Die in §§ 3–5 beschriebenen Hauptparameter und die Rolle bezahlter Hervorhebungen werden in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Sprache in den AGB dargestellt (Art. 27 Abs. 1 DSA). Dieses Dokument ist hierfür Bestandteil der AGB und wird durch ausdrücklichen Verweis in sie einbezogen (§ 1 Abs. 3); ein bloßer separater, nicht in die AGB inkorporierter Hinweis genügt der Anforderung des Art. 27 Abs. 1 DSA nicht.
(2) Soweit die Plattform den Nutzer:innen Optionen zur Auswahl oder Änderung des für das Ranking maßgeblichen Hauptparameters anbietet (z. B. alternative Sortierung), wird diese Funktion in der Oberfläche unmittelbar und einfach zugänglich gemacht (Art. 27 Abs. 3 DSA). [PLATZHALTER: tatsächlich angebotene Auswahl-/Sortieroptionen bestätigen.]
(3) Dieses Dokument wird bei wesentlichen Änderungen des Ranking-/Empfehlungssystems aktualisiert und versioniert (Version/Stand siehe Kopf).
(4) Anwendbarkeit der DSA-Pflichten (Art. 19 DSA). Die in diesem Dokument herangezogenen Pflichten der Art. 25, 26 und 27 DSA gelten nach Art. 19 DSA nicht für Kleinst- und Kleinunternehmen i. S. d. Empfehlung 2003/361/EG. Ob Collavo unter diese Ausnahme fällt, ist [PLATZHALTER: vom Betreiber/Anwalt zu prüfen]. Unabhängig hiervon bestehen die größenunabhängigen lauterkeitsrechtlichen Kennzeichnungs- und Transparenzpflichten nach UWG (§ 5a Abs. 4, § 5b Abs. 2, Anhang Nr. 11a) fort und tragen die Regelungen dieses Dokuments auch dann, wenn die DSA-Pflichten nach Art. 19 DSA nicht greifen.
(1) Für entgeltliche Hervorhebungsleistungen (Boost, Promoted Slots, Spotlight) sowie für die Abonnements, in deren Rahmen Hervorhebungen ggf. enthalten oder buchbar sind, gelten die allgemeinen Preisangabenpflichten.
(2) Gegenüber Verbraucher:innen (insbesondere Creator im Tarif `creator_pro`: 19 €/Monat bzw. 190 €/Jahr — Werte aus Architektur belegt, vom Betreiber zu verifizieren) sind Gesamtpreise inkl. Umsatzsteuer anzugeben (§ 3 PAngV). Gegenüber Unternehmer:innen (B2B-Tarife `brand_pro` 149 €/Monat, `brand_scale` 399 €/Monat, `agency_pro`/`agency_scale`) können Nettopreise zzgl. USt. ausgewiesen werden; die Umsatzsteuer ist transparent kenntlich zu machen.
(3) Die Plattformgebühr auf vermittelte Transaktionen beträgt nach der aus dem Code abgeleiteten Standardkonfiguration ca. 15 % zzgl. 19 % USt. (Default-Werte aus Architektur belegt — vom Betreiber zu verifizieren; [PLATZHALTER: tatsächliche Gebühren-/Provisionssätze]). Sie ist von den hier geregelten Hervorhebungs-Entgelten zu unterscheiden.
(4) Sämtliche konkreten Preise, Laufzeiten und Buchungskonditionen für Hervorhebungen sind [PLATZHALTER] und vor Veröffentlichung verbindlich festzulegen.
(5) Verbraucher-Buchung: Widerrufsrecht und Button-Lösung. Bucht ein Verbraucher-Creator (z. B. Tarif `creator_pro`) eine entgeltliche Hervorhebung (Boost, Promoted Slot, Spotlight) im Fernabsatz, greifen ergänzend das Widerrufsrecht nach § 312g BGB (mit Widerrufsbelehrung; Besonderheiten und ggf. Erlöschen bei vorzeitig auf ausdrücklichen Wunsch beginnender Dienstleistung sind im Bestellprozess abzubilden) sowie die Button-Lösung nach § 312j Abs. 3 BGB (Schaltfläche „zahlungspflichtig bestellen" o. Ä.). Die Ausgestaltung dieser Pflichten erfolgt im Checkout bzw. in den AGB/Widerrufsdokumenten; insoweit wird auf die dortigen Regelungen verwiesen.
(1) Agenturen können im Rahmen eines Mandats (AgencyCreatorRoster) und der jeweiligen Scopes (CONTENT/FINANCE) im Namen des Creators handeln, einschließlich der Buchung bezahlter Hervorhebungen. Für die finanzielle Beauftragung ist der Scope FINANCE erforderlich.
(2) Bucht eine Agentur eine Hervorhebung für einen Creator, gelten die Kennzeichnungspflichten (§ 5) unverändert; die Hervorhebung wird gegenüber suchenden Brands gleichwohl als bezahlte Platzierung gekennzeichnet.
(3) Eine etwaige Provision der Agentur (commissionBps) betrifft das Innenverhältnis Agentur–Creator und ändert die Transparenzpflichten der Plattform nicht. [PLATZHALTER: konkrete Provisionssätze, soweit offenzulegen.]
(1) Die P2B-Verordnung (VO (EU) 2019/1150) verpflichtet Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen u. a. dazu, die Hauptparameter des Rankings und deren relative Bedeutung sowie eine etwaige unmittelbare oder mittelbare Gegenleistung für ein höheres Ranking offenzulegen (Art. 5 P2B-VO).
(2) Die P2B-VO ist anwendbar, soweit Collavo als Online-Vermittlungsdienst gegenüber gewerblichen Nutzer:innen auftritt, die über die Plattform Verbraucher:innen Waren/Dienstleistungen anbieten. Ob und in welchem Umfang die suchenden Brands bzw. die Creator/Agenturen als „gewerbliche Nutzer:innen" i. S. d. P2B-VO einzuordnen sind und ob Collavo den Anbietern den Abschluss von Geschäften mit Verbraucher:innen vermittelt, ist einzelfallabhängig und gesondert zu prüfen.
(3) [PLATZHALTER: P2B-Anwendbarkeitsprüfung] — Es ist anwaltlich zu klären, ob Collavo in den Anwendungsbereich der P2B-VO fällt. Falls ja, sind die Ranking-Hauptparameter zusätzlich in den AGB nach Art. 5 P2B-VO darzustellen (was durch §§ 3–6 dieses Dokuments inhaltlich weitgehend vorbereitet ist) und es bestehen weitere Pflichten (u. a. Begründung von Konditionsänderungen, internes Beschwerdemanagement, Mediatoren).
(1) Soweit Collavo öffentlich einsehbare Bewertungen oder Rezensionen von Creator:innen oder Brands anzeigt (z. B. nach abgeschlossenen Kooperationen), gilt das Transparenzregime des § 5b Abs. 3 UWG sowie der Nrn. 23b und 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (Schwarze Liste).
(2) Pflicht zur Information über Verifizierung. Werden Bewertungen zugänglich gemacht, ist anzugeben, ob und wie sichergestellt wird, dass die veröffentlichten Bewertungen von Personen stammen, die die Leistung tatsächlich in Anspruch genommen haben (§ 5b Abs. 3 UWG). Behauptet die Plattform, Bewertungen seien „echt"/„verifiziert", muss dies durch angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen überprüft werden.
(3) Verbote. Untersagt sind insbesondere:
(4) [Offener Punkt / PLATZHALTER]: Es ist zu klären, ob Collavo überhaupt öffentliche Bewertungen anzeigt. Falls ja, sind das Verifizierungsverfahren zu dokumentieren und ein entsprechender Transparenzhinweis in der Oberfläche zu ergänzen. Falls nein, ist § 10 als „nicht einschlägig" zu markieren und ggf. zu streichen.
(1) Nutzer:innen können Fragen oder Beschwerden zum Ranking, zu Empfehlungen oder zur Kennzeichnung bezahlter Platzierungen an die folgende Kontaktstelle richten: [PLATZHALTER: Kontakt / Beschwerdestelle / E-Mail].
(2) Ergänzend gelten die Regelungen des internen Beschwerdemanagements und der Streitbeilegung nach DSA (Art. 20–21 DSA), soweit Collavo als Online-Plattform hierzu verpflichtet ist (vgl. Art. 19 DSA, § 6 Abs. 4), sowie das Impressum nach § 5 DDG. Das interne Beschwerdemanagement nach Art. 20 DSA steht dabei nicht nur betroffenen Nutzer:innen, sondern auch meldenden Personen und Einrichtungen (z. B. wer eine unzulässige oder unzureichend gekennzeichnete Platzierung meldet) offen. [PLATZHALTER: zuständige Aufsichts-/Koordinierungsstelle, Verweis auf Impressum.]
(3) Verbraucherschlichtung (§§ 36, 37 VSBG). Gegenüber Verbraucher:innen (insbesondere Verbraucher-Creator) gilt die Informationspflicht nach § 36 VSBG: Der Betreiber hat anzugeben, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist, und ggf. die zuständige Stelle zu benennen. Nach Entstehen einer Streitigkeit besteht zudem die Hinweispflicht nach § 37 VSBG. [PLATZHALTER: Teilnahmebereitschaft (ja/nein) und ggf. zuständige Verbraucherschlichtungsstelle festlegen.] (Die frühere EU-OS-/ODR-Plattform ist seit 20.07.2025 eingestellt; ein OS-Link ist nicht mehr vorzuhalten.)
Dieses Dokument wird bei wesentlichen Änderungen des Ranking- oder Hervorhebungssystems aktualisiert. Stand und Version sind im Kopf dieses Dokuments angegeben. Frühere Fassungen werden vom Betreiber vorgehalten. [PLATZHALTER: Versionshistorie/Änderungsstand.]
Creator können ihre organische Sichtbarkeit beeinflussen, indem sie ihr Profil vervollständigen, relevante Kanäle verbinden, Beispiel-Assets pflegen und aktiv auf Anfragen reagieren.
(5) Keine ausschließlich automatisierte Einzelentscheidung mit Rechtswirkung. Das Ranking dient der Sortierung und Empfehlung. Über den Abschluss einer Kooperation entscheiden Brand und Creator selbst; das Ranking trifft keine rechtsverbindliche Einzelentscheidung über Personen i. S. d. Art. 22 DSGVO.
(6) KI-Unterstützung. Soweit zur Ranking-/Empfehlungsbildung oder zur Generierung von Begleittexten KI-Komponenten (OpenAI) eingesetzt werden, gilt ergänzend der gesonderte KI-Transparenzhinweis. Schreibende KI-Assistenz-Funktionen erfordern eine ausdrückliche menschliche Freigabe (requiresConfirmation); eine ausschließlich automatisierte Entscheidung findet nicht statt.
(6) Entgelt. Die Entgelte für bezahlte Hervorhebungen ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisübersicht. Preise werden inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer ausgewiesen, soweit gegenüber Verbraucher:innen abgerechnet wird (§ 7). [PLATZHALTER: konkrete Preise/Tarife für Boost, Promoted Slots, Spotlight].
(6) Verhältnis zur Werbekennzeichnung im Publishing. Die hier geregelte Kennzeichnung bezahlter Ranking-Platzierungen ist zu unterscheiden von der Werbekennzeichnung veröffentlichter Kampagnen-Inhalte (Werbung/„Anzeige" nach § 5a Abs. 4 UWG für gesponserte Posts), die im Publishing-Modul serverseitig erzwungen wird (acknowledgedUWG5a-Override). Beide Kennzeichnungspflichten bestehen nebeneinander.